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Rauchmelder- Pflicht auch in NRW seit dem 01.04.2013

Seit dem 01.04.2013 müssen Neu- und Umbauten mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

§ 49 Abs. 7 der Landesbauordnung definiert dies mit "In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.”

Aber auch die Bestandsbauten müssen bis zum 31.12.2016 nachgerüstet werden.

Für die Anschaffung ist der Eigentümer / Vermieter veranwortlich (die Kosten für Anschaffung und Installation können - Stand September 2011 - im Rahmen der Betriebskosten umgelegt werden); für den Unterhalt ist der unmittelbare Besitzer der Räumlichkeiten zuständig.

Allerdings hat der Eigentümer auch die Möglichkeit, die Unterhaltung zu übernehmen; sinnvoll z.B. dann, wenn der Bewohner den Unterhalt nicht gewährleisten kann. Aber auch aus rechtlichen Erwägungen sollte der Eigentümer den Unterhalt übernehmen - die Gesetzgebung zur Rauchmelderpflicht ist Landesrecht, welches nicht durch Bundesrecht ausgehebelt wird.

Kraft der Verkehrssicherungspflichten (Bundesrecht) muß der Vermieter sicherstellen, daß der Mietern keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt wird - und wenn hierfür technische Geräte eingesetzt werden, dann muß der Vermieter auch für die Funktionstüchtigkeit Sorge tragen! Hier ist Diskussionsbedarf vorprogrammiert...

Weitere Informationen zu diesem Thema sind unter anderem auf dieser Seite zu erhalten.

Auch Ihr Versicherungsschutz sollte in Bezug auf die neuen Regelungen überprüft werden. Gerne beraten wir Sie!