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Die VVG- Reform und die ersten Auswirkungen

Mit unserem Artikel vom 16.10.2007 hatten wir bereits auf die anstehenden Änderungen durch die Reform des Versicherungsvertrags- Gesetzes informiert.

Jetzt, in den ersten Wochen des neuen Jahres, können wir auf die ersten Erfahrungswerte in der täglichen Anwendung zurückgreifen.

Nach wie vor stellt uns (und auch unsere Kollegen) die logistische Bewältigung der Anforderung “Übergabe sämtlicher Produktinformationen mit Abgabe eines Angebotes” vor nicht unerhebliche Probleme.

Eine unkomplizierte Bearbeitung unter gleichzeiiger Wahrung der Fristen zum Widerruf kann dann gewährleistet werden, wenn wir von unserem Kunden durch die Versicherungsmaklervollmacht als “Stellvertreter” angesehen werden.

Dann ist zur Erfüllung der neuen Anforderungen ausreichend, wenn wir als Versicherungsmakler Kenntnis über die Versicherungsbedingungen haben.

Selbstverständlich stellen wir unseren Kunden auf Wunsch bevorzugt über die elektronischen Medien die Produktunterlagen zur Verfügung.

Liegt uns keine Vollmacht unseres Kunden vor, sind wir gesetzlich (neben den weiteren, unabhängig hiervon bestehenden Pflichten) gehalten, die vollständigen Produktinformationen im Vorfeld dem Kunden auszuhändigen.

Unabhängig von der Frage, ob dem Verbraucher tatsächlich ein bedeutender Vorteil zugestanden ist, wenn er mit Material “überhäuft” wird, stellt sich die Frage der wirtschaftlichen Bearbeitung.

Auch und gerade im Privatkundengeschäft decken die Erlöse aus der Courtage nicht den zu betreibenden Aufwand, so das im Ergebnis das eigentliche Ziel, nämlich ein kunden- und bedarfsorientiere Beratung, im Dickicht der neu geschaffenen Bürokratieverordnungen auf der Strecke bleiben wird.

Wir möchten für unsere Kunden einen qualitativ hochwertigen Beratungs- und Betreuungsstandard gewährleisten und bitten daher um Verständnis, daß wir ohne eine entsprechende Maklervollmacht nicht mehr tätig werden (können).

Gerne stehen unsere Mitarbeiter Ihnen bei weiteren Fragen zur Verfügung!